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Der Stadtverwaltung ist am Schutz historischer Gebäude gelegen

Zahlreiche Denkmäler im Stadtgebiet

Seit 1980 regelt das Denkmalschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) den Umgang mit Denkmälern. Die Denkmäler in der Hansestadt Wipperfürth sind in der Denkmalliste eingetragen, die von der Unteren Denkmalbehörde geführt und fortgeschrieben wird.

Als älteste Stadt im Bergischen Land hat Wipperfürth aktuell 18 Bodendenkmäler und über 180 Baudenkmäler und bewegliche Denkmäler.

Ein Beispiel für umfassende Maßnahmen an einem Baudenkmal ist das Alte Seminar an der Lüdenscheider Straße. Geplant ist, das Alte Seminar nach historischem Vorbild in neuem Glanz erscheinen zu lassen. Zeitgemäß wird auf der Rückseite ein Aufzug angebaut, um Barrierefreiheit zu gewährleisten. Hierdurch wird der Ratssaal erstmals barrierefrei erschlossen.

Ein weiteres Beispiel von hoher Aktualität ist die Villa Sandner in der Gaulstraße. Die 1910 errichtete Villa ist vorläufig unter Denkmalschutz gestellt (§ 4 DSchG NRW). Die Verwaltung befindet sich im Austausch mit der Eigentümerin. Es stehen einige Überlegungen an, wie es mit der Villa in Zukunft weitergehen kann. Der Verwaltung ist es an einem gemeinsamen Vorgehen gelegen, damit das Projekt Hospizbau zum Erfolg kommen kann. Aufgrund dessen bot die Verwaltung der Eigentümerin an, einen Runden Tisch zu bilden. Die Stadtverwaltung hat sich hierfür bereits zur Verfügung gestellt. Es besteht Grund zu der Annahme, dass eine vernünftige Lösung gefunden werden kann, die allen Interessen gerecht wird.

Lesen Sie hier weitere Ausführungen zur Villa Sandner im aktuellen Vierteljahresblatt des Heimat- und Geschichtsvereins Wipperfürth e. V.

Und hier geht es zum Sachstandsbericht bezüglich Villa Sandner vom 19.09.2018.

 

Denkmalbereiche in Wipperfürth

Für das Stadtgebiet Wipperfürths existieren zwei Denkmalbereichssatzungen: Wipperfürth-Altstadt und Wipperfürth-Niedergaul.

Bei sämtlichen Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs der beiden Denkmalbereichssatzungen gilt die Erlaubnispflicht nach § 9 DSchG NRW. Das bedeutet, dass für jegliche Veränderungen eine denkmalrechtliche Erlaubnis benötigt wird unabhängig davon, ob es sich um ein Denkmal oder Nicht-Denkmal handelt.

Am 29.06.1986 hat der Rat der Stadt Wipperfürth aufgrund der § 2 Abs. 3 und § 5 des Denkmalschutzgesetzes durch Satzungen die Bereiche Altstadt und Niedergaul als Denkmalbereiche festgelegt und unter Denkmalschutz gesetzt. Die Abgrenzungen der beiden Denkmalbereichssatzungen können Sie hier einsehen.

Bescheinigung für steuerliche Zwecke

Steuerlich begünstigte Aufwendungen sind Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Gebäudes als Denkmal dienen. Die Maßnahmen mussten erforderlich sein und wurden entsprechend der Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde durchgeführt. Im Einzelfall können auch Maßnahmen an Nicht-Denkmälern innerhalb der Denkmalbereiche steuerlich anrechnungsfähig sein.

Nach Fertigstellung einer denkmalrechtlich genehmigten Maßnahme können von der Unteren Denkmalbehörde nach §§ 7i, 10f und 11b Einkommenssteuergesetz (EStG) (§ 40 DSchG NRW) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen im Benehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland ausgestellt werden. Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig.

Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Das zuständige Finanzamt prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.